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§ 16a HRV
§ 16a Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach
§ 30a Abs. 4 Satz 4
nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.
Verweis auf
§ 16a HRV
von
§ 30a Absatz 4 Satz 4 HRV