§ 781 Satz 1 BGB
1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.
§ 781 Satz 2 BGB
2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.