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1Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.