§ 337 Absatz 4 HGB
(4) 1Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.
Fußnote
(+++ § 337: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
§ 338 Absatz 4 HGB
(4) 1Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie unter der Bilanz angeben:
1.
die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten Angaben und
2.
die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 genannten Angaben.
Fußnote
(+++ § 338: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)