§ 315c HGB§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist
§ 289c entsprechend anzuwenden.
(2)
§ 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in
§ 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.