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1Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (
§ 267a) können ihre sich aus
§ 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen.
2§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden.
3Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
§ 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach
§ 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.