§ 341w HGB§ 341w Offenlegung
(1)
1Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
2Im Falle einer Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d beträgt die Frist abweichend von Satz 1 sechs Monate nach dem Abschlussstichtag;
§ 327a gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 341w: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)
Fußnote
(+++ Dritter UAbschn.: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 3 +++)