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1Der Verpflichtete darf auf dem Spielerkonto weder Einlagen noch andere rückzahlbare Gelder vom Spieler entgegennehmen.
2Das Guthaben auf dem Spielerkonto darf nicht verzinst werden.
3Für die entgegengenommenen Geldbeträge gilt
§ 3 Absatz 3 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entsprechend.