§ 15 Absatz 3 Nummer 3 GwG
3.
um eine Transaktion handelt, die im Vergleich zu ähnlichen Fällen
a)
besonders komplex oder ungewöhnlich groß ist,
b)
einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgt oder
c)
keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck hat, oder
§ 15 Absatz 6 Nummer 1 GwG
1.
die Transaktion sowie deren Hintergrund und Zweck sind mit angemessenen Mitteln zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche oder auf Terrorismusfinanzierung überwachen und einschätzen zu können und um gegebenenfalls prüfen zu können, ob die Pflicht zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 vorliegt, und