§ 118 Absatz 1 Satz 3 AktG
3Bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts ist dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen.
§ 118 Absatz 1 Satz 4 AktG
4Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.
§ 118 Absatz 2 Satz 2 AktG
2Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.