§ 38 Absatz 1 BMG(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):
3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
8.
derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,
9.
Sterbedatum und Sterbeort sowie
10.
bedingte Sperrvermerke nach
§ 52.