(2)
1Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Vereinigungen im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der rechtsfähigen Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
2Für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten von Rechtsgestaltungen nach
§ 21 und rechtsfähigen Stiftungen gilt
§ 3 Absatz 1 und 3 entsprechend.