§ 169 Absatz 3 GWB
(3) 1Sind Rechte des Antragstellers aus § 97 Absatz 6 im Vergabeverfahren auf andere Weise als durch den drohenden Zuschlag gefährdet, kann die Kammer auf besonderen Antrag mit weiteren vorläufigen Maßnahmen in das Vergabeverfahren eingreifen. 2Sie legt dabei den Beurteilungsmaßstab des Absatzes 2 Satz 1 zugrunde. 3Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar. 4Die Vergabekammer kann die von ihr getroffenen weiteren vorläufigen Maßnahmen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder durchsetzen; die Maßnahmen sind sofort vollziehbar. 5§ 86a Satz 2 gilt entsprechend.