§ 168 Absatz 2 GWB
(2) 1Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 2Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 3§ 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.