§ 176 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2) 1Der Antrag ist schriftlich zu stellen und gleichzeitig zu begründen.
§ 176 Absatz 2 Satz 2 GWB
2Die zur Begründung des Antrags vorzutragenden Tatsachen sowie der Grund für die Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen.
§ 176 Absatz 3 GWB
(3) 1Die Entscheidung ist unverzüglich, längstens innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags zu treffen und zu begründen; bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch begründete Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. 2Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. 3Ihre Begründung erläutert Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. 4§ 175 ist anzuwenden.