§ 73 Absatz 1 GWB
(1) 1Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die Beschwerde zulässig. 2Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
§ 73 Absatz 4 GWB
(4) 1Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. 2§ 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 3Für Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 158 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes.