§ 83 GWB§ 83 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1)
1Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (
§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des
§ 52 Absatz 2 Satz 3 und des
§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie gegen Maßnahmen, die die Kartellbehörde während des gerichtlichen Bußgeldverfahrens getroffen hat.
2§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit
§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.