§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG
1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 OWiG
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 OWiG
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 OWiG
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 OWiG
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,