§ 40 Absatz 3 Satz 1 GWB
(3) 1Die Freigabe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber dem Bundeskartellamt eingegangen sind, um eine Untersagung abzuwenden.
§ 42 Absatz 2 Satz 1 GWB
(2) 1Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.