§ 39 Absatz 1 GWB
(1) 1Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. 2Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes,
2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur,
3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie
4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.
3Die beiden Zugänge sind über die Internetseite des Bundeskartellamts erreichbar.