§ 16 Absatz 4 AFuV
(4) 1Unerwünschte Aussendungen sind auf das geringst mögliche Maß zu beschränken. 2Erforderliche Richtwerte für Funkanlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) werden nach Anhörung der betroffenen Kreise im Amtsblatt der Regulierungsbehörde veröffentlicht.