§ 45 Absatz 4 Satz 3 GVG
3Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung.
§ 45 Absatz 4 Satz 4 GVG
4Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen.