(8)
1Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach
§ 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet.
2Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren.
3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.