§ 33 GVG
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1.
der Bundespräsident;
2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3.
Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4.
Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6.
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.