§ 43 GVG
§ 43
(1) Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen wird durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) bestimmt.
(2) 1Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Fußnote
(+++ § 43 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. Art. 9 Abs. 9 G v.
.12.1974 I 3393 (in dieser Fassung erstmals auf die Amtsperiode ab 1.1.1977 anzuwenden) +++)