§ 21i Absatz 2 Satz 2 GVG
2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen.
§ 21i Absatz 2 Satz 3 GVG
3Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
§ 21i Absatz 2 Satz 4 GVG
4Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.