§ 43 Absatz 1 GmbHG
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
§ 43 Absatz 4 GmbHG
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.