§ 25 Absatz 3 UBGG
(3) 1Ist am 1. Januar 2003 die Änderung der Satzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht im Handelsregister eingetragen, verliert eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ihre Ankerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. 2Die Behörde macht den Verlust der Anerkennung auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt.