§ 7c Absatz 1 Satz 2 VVG
2Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 VVG
2Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend.