§ 60c Absatz 2 Satz 2 GewO
2Für den Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
§ 60c Absatz 3 Satz 2 GewO
2Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.