§ 34d Absatz 10 Satz 2 GewO
2Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34f Absatz 5 GewO
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34f Absatz 6 Satz 2 GewO
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34i Absatz 8 Nummer 3 GewO
3.
Änderungen gegenüber den im Register gespeicherten Daten der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.