§ 122 Absatz 1 Satz 3 AO
3Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.
§ 122 Absatz 1 Satz 4 AO
4Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.