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§ 34f Absatz 5 GewO
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach
§ 11a Absatz 1
eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 34h Absatz 1 Satz 4 GewO
4
§ 34f Absatz 2 bis 6
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 GewO
von
§ 11a Absatz 3a Satz 2 GewO