§ 9 Absatz 3 Satz 1 GenG
(3) 1Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest.
§ 9 Absatz 3 Satz 3 GenG
3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.
§ 9 Absatz 4 Satz 1 GenG
(4) 1Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest.
§ 9 Absatz 4 Satz 3 GenG
3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen.