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1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden.
2Für die Bewertung der Gegenstände gilt
§ 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten
§ 152 Abs. 2 Satz 1.