Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 66a GenG
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
Verweis auf
§ 66a GenG
von
§ 67c Absatz 1 Satz 1 GenG