§ 15 GebrMG
§ 15
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn
1.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
2.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
3.
der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
(2) Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
(3) 1Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil des Gebrauchsmusters, so erfolgt die Löschung nur in diesem Umfang. 2Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Schutzansprüche vorgenommen werden.
§ 16 GebrMG
§ 16
1Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
§ 17 GebrMG
§ 17
(1) 1Das Patentamt teilt dem Inhaber des Gebrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären. 2Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die Löschung.
(2) 1Andernfalls teilt das Patentamt den Widerspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügungen. 2Es kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen anordnen. 3Für sie gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414) entsprechend. 4Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidigten Protokollführers aufzunehmen.
(3) 1Über den Antrag wird auf Grund mündlicher Verhandlung beschlossen. 2Der Beschluß ist in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin zu verkünden. 3Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. 4Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. 5§ 47 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6Statt der Verkündung ist die Zustellung des Beschlusses zulässig.
(4) 1Das Patentamt hat zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. 2§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.