§ 4 Absatz 3 Nummer 1 GebrMG
1.
den Namen des Anmelders;
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 GebrMG
2.
einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;