§ 96 Absatz 2 GBV
(2) 1Mit dem elektronischen Dokument ist in die Grundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,
1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist,
2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist,
4.
welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen und
5.
wann die Feststellungen nach den Nummern 1 bis 4 getroffen wurden.
2Dies gilt nicht für elektronische Dokumente des Grundbuchamts.