§ 50 GBV
§ 50
Die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung sowie in § 49 dieser Verfügung vorgeschriebene Verbindung erfolgt durch Schnur und Siegel.
Verweis auf § 50 GBV von § 87 Satz 6 GBV