§ 108 Absatz 2 Satz 1 GBV
(2) 1Das neue Blatt behält seine bisherige Bezeichnung; ein Zusatz unterbleibt.
§ 108 Absatz 4 GBV
(4) 1Enthält die zweite oder dritte Abteilung nur gelöschte Eintragungen, kann von der Ablichtung der betreffenden Abteilung abgesehen werden, wenn nicht die Übernahme zum Verständnis noch gültiger Eintragungen erforderlich ist. 2Auf dem für die jeweilige Abteilung einzufügenden Einlegebogen sind die laufenden Nummern der nicht übernommenen Eintragungen mit dem Vermerk "Gelöscht" anzugeben. 3Die Bescheinigung nach Absatz 3 lautet in diesem Falle inhaltlich: "Bei Umstellung des Blattes neu gefaßt". 4Enthält die zweite oder dritte Abteilung keine Eintragungen, so braucht für die betreffende Abteilung lediglich ein neuer Einlegebogen eingefügt zu werden; Absatz 3 ist anzuwenden.
§ 108 Absatz 5 Satz 1 GBV
(5) 1Das bisherige Blatt ist zu schließen.
§ 108 Absatz 7 GBV
(7) Die Umstellung braucht dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde nicht mitgeteilt zu werden.