§ 1507 BGB
§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.