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1Dem Bundeszentralamt für Steuern sind als zuständiger Behörde im Sinne des
§ 4 von den meldenden Finanzinstituten die Daten nach
§ 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln.
2Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.