§ 9 Absatz 4 FKAustG
(4) Meldende Finanzinstitute können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei dem meldenden Finanzinstitut liegt.