§ 5 Absatz 2 VwVfG
(2) 1Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
2Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.