§ 4c FinDAG
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Fußnote
(+++ § 4c: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)