§ 8 Absatz 2 FinDAG
(2) 1Der Fachbeirat besteht aus 24 Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium bestellt. 3Im Fachbeirat sollen die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen angemessen vertreten sein.