§ 19 ErbbauRG
§ 19
(1) 1Die Hypothek darf die Hälfte des Wertes des Erbbaurechts nicht übersteigen. 2Dieser ist anzunehmen gleich der halben Summe des Bauwerts und des kapitalisierten, durch sorgfältige Ermittlung festgestellten jährlichen Mietreinertrags, den das Bauwerk nebst den Bestandteilen des Erbbaurechts unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. 3Der angenommene Wert darf jedoch den kapitalisierten Mietreinertrag nicht übersteigen.
(2) 1Ein der Hypothek im Range vorgehender Erbbauzins ist zu kapitalisieren und von ihr in Abzug zu bringen. 2Dies gilt nicht, wenn eine Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 getroffen worden ist.
§ 20 ErbbauRG
§ 20
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
1.
unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
2.
spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
3.
spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
4.
nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.