§ 15 Absatz 2 EinSiG
(2) 1Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn
1.
der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist,
2.
in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben,
3.
der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder
4.
der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann.
2Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.