§ 5c AnzV
§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) 1Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.
(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.
§ 5d AnzV
§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
(1) 1Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person keinen Wohnsitz in Deutschland hat oder gehabt hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.
§ 5f AnzV
§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.